Beschreibung
HABETREU Brandenburg
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor
Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der umfangreiche Entwurf befindet sich noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, sodass mit Änderungen und weiteren Neuregelungen zu rechnen ist.
Zu den zentralen Themen gehören Anpassungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie weitere steuerliche Detailregelungen, die nachfolgend auszugsweise dargestellt werden.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Nach aktueller Rechtslage werden mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen als ein Unternehmen behandelt. Dadurch werden Leistungen zwischen diesen Einheiten nicht besteuert.
Künftig soll die Organschaft teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll der Organträger stärker als Steuerschuldner in den Fokus rücken.
Beachten Sie: Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich ab 2029 gelten.
Geplante Änderungen
Die bisherige automatische Wirkung der Organschaft soll durch ein stärker erklärungsabhängiges Verfahren ersetzt werden. Auch ohne Antrag kann eine Organschaft künftig vorliegen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zudem wird diskutiert, die Anwendung auf weitere Gesellschaftsformen auszuweiten.
Quelle: Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2026
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Bei bebauten Grundstücken ist der Gesamtkaufpreis für steuerliche Zwecke auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen. Diese Aufteilung ist entscheidend für die Abschreibung.
Der Gesetzentwurf sieht eine gesetzliche Klarstellung vor, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, wenn keine vertragliche Regelung vorliegt.
Wesentliche Punkte
Die Bewertung soll künftig stärker an objektiven Maßstäben ausgerichtet werden:
- Separate Ermittlung von Boden- und Gebäudewert
- Aufteilung nach Verhältnis der Werte
- Heranziehung anerkannter Bewertungsverfahren
Ziel ist eine nachvollziehbare und wirtschaftlich haltbare Bewertung.
Zinssatz für die Vollverzinsung
Der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen soll angepasst werden. Geplant ist eine Erhöhung von derzeit 0,15 % auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027.
Dies stellt eine Reaktion auf die aktuelle Zinsentwicklung dar.
MERKE
Die Anpassung betrifft sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen und kann die Steuerlast beeinflussen.
Quelle: Jahressteuergesetz 2026 (Entwurf)
Frühes Gesetzgebungsstadium
Da sich der Entwurf noch im Anfangsstadium befindet, sind Änderungen im weiteren Verfahren sehr wahrscheinlich.
Handlungsbedarf möglich
Je nach endgültiger Gesetzesfassung können sich Auswirkungen auf bestehende Strukturen ergeben.
Eine frühzeitige Prüfung wird empfohlen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Bewertung der geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf Ihre steuerliche Situation.

