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Rundschreiben Juli 2026
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Erstellungsdatum29. Juni 2026
Zuletzt aktualisiert30. Juni 2026
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Beschreibung

HABETREU Brandenburg

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

07 | 2026

Für alle Steuerpflichtigen

Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor

Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der umfangreiche Entwurf befindet sich noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, sodass mit Änderungen und weiteren Neuregelungen zu rechnen ist.

Zu den zentralen Themen gehören Anpassungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie weitere steuerliche Detailregelungen, die nachfolgend auszugsweise dargestellt werden.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Nach aktueller Rechtslage werden mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen als ein Unternehmen behandelt. Dadurch werden Leistungen zwischen diesen Einheiten nicht besteuert.

Künftig soll die Organschaft teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll der Organträger stärker als Steuerschuldner in den Fokus rücken.

Beachten Sie: Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich ab 2029 gelten.

Geplante Änderungen

Die bisherige automatische Wirkung der Organschaft soll durch ein stärker erklärungsabhängiges Verfahren ersetzt werden. Auch ohne Antrag kann eine Organschaft künftig vorliegen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zudem wird diskutiert, die Anwendung auf weitere Gesellschaftsformen auszuweiten.

Quelle: Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2026

Weitere Regelung

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Bei bebauten Grundstücken ist der Gesamtkaufpreis für steuerliche Zwecke auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen. Diese Aufteilung ist entscheidend für die Abschreibung.

Der Gesetzentwurf sieht eine gesetzliche Klarstellung vor, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, wenn keine vertragliche Regelung vorliegt.

Wesentliche Punkte

Die Bewertung soll künftig stärker an objektiven Maßstäben ausgerichtet werden:

  • Separate Ermittlung von Boden- und Gebäudewert
  • Aufteilung nach Verhältnis der Werte
  • Heranziehung anerkannter Bewertungsverfahren

Ziel ist eine nachvollziehbare und wirtschaftlich haltbare Bewertung.

Für alle Steuerpflichtigen

Zinssatz für die Vollverzinsung

Der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen soll angepasst werden. Geplant ist eine Erhöhung von derzeit 0,15 % auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027.

Dies stellt eine Reaktion auf die aktuelle Zinsentwicklung dar.

MERKE

Die Anpassung betrifft sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen und kann die Steuerlast beeinflussen.

Quelle: Jahressteuergesetz 2026 (Entwurf)

Hinweis

Frühes Gesetzgebungsstadium

Da sich der Entwurf noch im Anfangsstadium befindet, sind Änderungen im weiteren Verfahren sehr wahrscheinlich.

Wichtiger Hinweis

Handlungsbedarf möglich

Je nach endgültiger Gesetzesfassung können sich Auswirkungen auf bestehende Strukturen ergeben.

Eine frühzeitige Prüfung wird empfohlen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Bewertung der geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf Ihre steuerliche Situation.

[changelog]

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Dennis