Beschreibung
HABETREU Brandenburg Steuerberatungsgesellschaft mbH
Aktuelles Steuer- und Rechtsrundschreiben
Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Maßgeblich sind Anlass, wer als Gastgeber auftritt, wer einlädt und die Gästeliste bestimmt sowie Ort und Charakter der Feier.
Auch Aufwendungen für den ausscheidenden Arbeitnehmer und eingeladene Familienangehörige sind kein Arbeitslohn, wenn deren Teilnahme gesellschaftsüblich ist. Unternehmen können so Abschiedsveranstaltungen ohne Lohnsteuerfolgen ausrichten, sofern die Feierlichkeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
Sachverhalt & Kriterien
Ein Institut organisierte einen Empfang in den eigenen Räumen; Gastgeber war die Bank, die Gästeliste wurde von ihr festgelegt. Kosten für geladene Gäste und Familienangehörige trug die Bank.
Entscheidend: Arbeitgeber ist Veranstalter, bestimmt Ort/Gästeliste und der Charakter ist betrieblich, nicht privat.
Hinweis: Persönliche Feiern des Arbeitnehmers oder Einladungen durch ihn können Arbeitslohn darstellen.
Daten für den Monat Juni 2026
Steuertermine (Fälligkeit): USt, LSt = 10.06.2026; ESt, KSt = 10.06.2026. Zahlungsschonfrist Überweisung: USt, LSt = 13.06.2026; ESt, KSt = 13.06.2026. Scheck: drei Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt.
Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeit 26.06.2026. Verbraucherpreisindex (ggü. Vorjahr): 03/25 +2,5 %, 08/25 +2,2 %, 12/25 +1,8 %, 03/26 +2,3 %.
Quelle: Rundschreiben Mai 2026.
Update: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich Leistungsausführung und ordnungsgemäße Rechnung voraus. Nach jüngerer EuG‑Rechtsprechung kann die Vorsteuer bereits im Leistungsmonat geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung erst später zugeht; der deutsche Generalanwalt beim EuGH hält eine Überprüfung dieser Sicht jedoch für geboten.
Praxis: Entstehungsmonat prüfen und Position der Finanzverwaltung beobachten; Periodenabgrenzung sauber dokumentieren.
Rentenanpassung Juli 2026
Die gesetzlichen Renten steigen zum 1.7.2026 voraussichtlich um 4,24 %. Mögliche Folgen: Progressionseffekte, Prüfung Steuerpflicht des Rentenanteils und Anpassung von Vorauszahlungen.
- Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag beachten
- Jahresverlauf für volle Wirkung abwarten
- Vorauszahlungen ggf. anpassen
Beachten Sie: Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Neue Meldepflicht für Kryptowerte
Mit dem Kryptowerte‑Steuertransparenzgesetz wurde eine EU‑Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Anbieter müssen Transaktionen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern melden; das BMF hat den Datensatz veröffentlicht.
Hinweis: Ab 2026 gemeldete Daten werden zwischen den EU‑Staaten automatisch ausgetauscht; erstmals sind auch bestimmte Wallet‑ und Dienstleisterinformationen zu übermitteln.
Merke: Anbieter registrieren und Meldestrecken technisch rechtzeitig einrichten.
Weitere Themen im Heft: Keine Einkommensteuer bei ratenweiser Abfindung für Pflichtteilsverzicht; Grundsteuer – Verfassungsbeschwerde anhängig.
Quellenhinweise siehe PDF.
Anscheinsbeweis: Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Bei (Allein‑)Gesellschafter‑Geschäftsführern spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für Privatnutzung des zur Verfügung stehenden Firmenwagens – auch bei vertraglichem Privatnutzungsverbot. Ohne lückenloses Fahrtenbuch droht lohnsteuer- oder vGA‑Thematik.
Vorsteuer: Perioden klar trennen
Leistung, Rechnungsdatum und Erklärung sorgfältig dokumentieren. Entwicklungen auf EU‑Ebene und Stellungnahmen der Finanzverwaltung beobachten.
Firmenwagen: Bei GF ohne Fahrtenbuch droht Ansatz der Privatnutzung.
Das vollständige Rundschreiben Mai 2026 mit allen Details und Quellenangaben können Sie hier herunterladen: Download Mai 2026.


