Beschreibung
HABETREU Brandenburg Steuerberatungsgesellschaft mbH
Aktuelles Steuer- und Rechtsrundschreiben
Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR‑Grenze
Bei doppelter Haushaltsführung im Inland sind Aufwendungen für einen Kfz‑Stellplatz neben den Wohnungskosten als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Unterkunftskosten sind zwar monatlich auf 1.000 EUR begrenzt. Stellplatz‑ oder Garagenmieten gehören jedoch nicht zu den Unterkunftskosten, sondern stellen – soweit notwendig – eigenständige Werbungskosten dar, etwa bei angespannter Parksituation am Beschäftigungsort.
Sachverhalt & Kernaussagen
Ein Arbeitnehmer mietete zur Zweitwohnung zusätzlich einen Stellplatz (170 EUR/Monat). Trotz mietvertraglicher Kopplung an die Wohnung sind die Stellplatzkosten nicht von der 1.000 EUR‑Grenze umfasst.
Kosten für Stellplätze sind unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Hinweis: Die Notwendigkeit der Anmietung kann sich z. B. aus der örtlichen Parkplatzknappheit ergeben.
Daten für den Monat April 2026
Steuertermine (Fälligkeit): USt, LSt = 10.04.2026; Überweisungsschonfrist: USt, LSt = 13.04.2026; Scheck: drei Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt.
Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeit 28.04.2026. Verbraucherpreisindex (ggü. Vorjahr): 01/25 +2,3 %, 06/25 +2,0 %, 09/25 +2,4 %, 01/26 +2,1 %.
Quelle: Rundschreiben März 2026.
Parkplatzkosten und Firmenwagen: Keine Minderung des geldwerten Vorteils
Kosten, die Beschäftigte für einen Parkplatz am Arbeitsort zahlen, mindern den nach der Ein‑Prozent‑Regel ermittelten geldwerten Vorteil des Firmenwagens nicht.
Nur Aufwendungen, die bei hypothetischer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils wären, führen zu einer Minderung. Stellplatz‑ und Garagenkosten gehören regelmäßig nicht dazu.
Wesentliche Punkte
Vorteilsminderung nur für echte Nutzungsentgelte (z. B. Kraftstoff für Privatfahrten nicht). Rückabwicklung fehlerhaft ausgezahlter Energiepreispauschalen erfolgt grundsätzlich zwischen Staat und Arbeitnehmer; zur Steuerpflicht der Pauschale bei Rentnern sind Revisionen anhängig.
- Stellplatzkosten mindern den Firmenwagen‑Vorteil nicht.
- Rückforderung EPP: keine Haftung des Arbeitgebers bei erfüllten Auszahlungs‑Voraussetzungen.
- EPP für Rentner einkommensteuerpflichtig (Revision anhängig).
Beachten Sie: Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten als Werbungskosten bleibt unberührt.
Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Nicht „üblich“ und damit steuerpflichtig
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind nur übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Ein Geldgeschenk zu Ostern von 20.000 EUR überschreitet nach Ansicht des FG Rheinland‑Pfalz das Übliche; Schenkungsteuer fällt an.
Hintergrund: Maßstab ist die allgemeine Verkehrsanschauung, nicht individuelle Vermögensverhältnisse. Die Revision ist zugelassen.
Merke: „Üblichkeit“ richtet sich nach Art und Umfang des Anlasses; hohe Geldbeträge sind regelmäßig nicht begünstigt.
Weitere Inhalte im Heft: Neues BMF‑Schreiben zu Instandsetzung/Modernisierung von Gebäuden; Basiszins für Vorabpauschale 2026; Merkblatt Kindergeld 2026.
Quellenhinweise siehe PDF.
Übungsleiter‑ und Ehrenamtspauschale: Spielregeln für Minijobs
Seit 1.1.2026: Übungsleiterpauschale 3.300 EUR, Ehrenamtspauschale 960 EUR. Kombination mit Minijob möglich – Nutzung „pro rata“ (monatliche Ausschöpfung) oder „en bloc“. Melde‑ und Beitragspflicht erst, wenn der jeweilige Freibetrag ausgeschöpft ist.
Stellplatzkosten sauber trennen
Für die 1.000 EUR‑Grenze zählen nur Unterkunftskosten. Stellplatz‑/Garagenmieten gesondert als Werbungskosten erfassen und Begründung (z. B. Parkplatzknappheit) dokumentieren.
Lohnabrechnung: Firmenwagen‑Vorteil nicht um Stellplatzmieten kürzen.
Das vollständige Rundschreiben März 2026 mit allen Details und Quellenangaben können Sie hier herunterladen: Download März 2026.


