Beschreibung
HABETREU Brandenburg Steuerberatungsgesellschaft mbH
Aktuelles Steuer- und Rechtsrundschreiben
Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026
Der Bundesrat hat Ende 2025 umfangreiche Steueränderungen beschlossen. Im Fokus stehen die Anhebung der Entfernungspauschale, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie sowie die neue Aktivrente. Nachfolgend die wesentlichen Punkte im Überblick.
Die Entfernungspauschale steigt ab 2026 auf 0,38 EUR je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Für Speisen in der Gastronomie gilt ab 2026 ein Umsatzsteuersatz von 7 % (Getränke: 19 %). Zusätzlich bringt das Aktivrentengesetz einen jährlichen Freibetrag von bis zu 24.000 EUR für weiterarbeitende Rentner.
7 % USt für Speisen in der Gastronomie
Ab 2026 gilt für Speisen 7 % USt; für Getränke bleibt es bei 19 %. Damit entfällt die frühere Abgrenzung zwischen „Außer-Haus“-Lieferung (7 %) und „Im-Haus“-Restauration (19 %).
Vereinfachungen: Für Leistungen in der Nacht 31.12.2025/1.1.2026 kann noch 19 % angewendet werden. Bei Kombiangeboten darf der Entgeltanteil für Getränke pauschal mit 30 % angesetzt werden; bei kurzfristiger Beherbergung kann ein „Business‑Package“ als Sammelposten ausgewiesen werden.
Hinweis: Der bisher tolerierte 20 %‑Anteil für regelbesteuerte Nebenleistungen im Paket wurde auf 15 % reduziert, da Frühstücksteile nun ermäßigt besteuert werden.
Termine & Fristen März 2026
Steuertermine (Fälligkeit): USt, LSt, ESt, KSt jeweils am 10.03.2026. Zahlungsschonfrist für Überweisungen bis 13.03.2026. Scheck muss dem Finanzamt drei Tage vor Fälligkeit vorliegen.
Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeit 27.03.2026. Verbraucherpreisindex (ggü. Vorjahr): 12/24 +2,6 %, 05/25 +2,1 %, 08/25 +2,2 %, 12/25 +1,8 %.
Quelle: Angaben gemäß Rundschreiben Februar 2026.
Aktivrentengesetz: Steuerfreibetrag bis zu 24.000 EUR p. a.
Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann ab 2026 bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei beziehen (insgesamt bis zu 24.000 EUR p. a.). Sozialabgaben fallen weiterhin an.
Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. In Steuerklasse VI greift sie nur, wenn gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt wird, dass der Freibetrag nicht in einem weiteren Dienstverhältnis genutzt wird.
Wesentliche Voraussetzungen
Der Freibetrag gilt nur für Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze; für frühere Tätigkeiten besteht keine Begünstigung.
- Monatliche Zwölftelung: Begünstigung nur in Monaten mit vorliegenden Voraussetzungen.
- Nur § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG‑Einkünfte begünstigt; Selbständige sind ausgeschlossen.
- Weitere Bedingung: Arbeitgeber entrichtet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Beachten Sie: Beamte und geringfügig Beschäftigte sind nicht begünstigt.
Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe erst ab 2027 Standard
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird nicht schon 2026, sondern erst 2027 zur Regel. Widerspruch bleibt möglich; auf Wunsch erfolgt weiterhin die Zustellung per Post.
Hintergrund: Der Anwendungszeitpunkt des § 122a Abs. 1 S. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen auf 2027 verschoben.
Merke: Wer 2026 aktiv in die elektronische Bekanntgabe einwilligt, erhält Bescheide grundsätzlich elektronisch.
Quelle: BGBl I 2025 Nr. 353; StBK Westfalen‑Lippe, Mitteilung v. 12.12.2025.
Weitere Themen im Heft: Bundesmodell der Grundsteuer verfassungskonform; Grundfreibetrag/Kindergeld 2026; Offenlegung Jahresabschlüsse 2024.
E‑Dienstwagen: Neuer Kostenersatz ab 2026
Die bisherigen Ladestrompauschalen entfallen. Alternativ zur Erstattung nach tatsächlichen Kosten kann der Arbeitgeber die Strompreispauschale anwenden. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis; für 2026 beträgt er 0,34 EUR/kWh. Für PV‑Eigenstrom gilt eine Billigkeitsregel: Es kann auf den Haushaltstarif abgestellt werden.
Aufteilung bei Kombiangeboten prüfen
Bei Pauschalen mit Speisen und regelbesteuerten Nebenleistungen (z. B. Getränke, Parkplatz, Sauna) ist der Getränkeanteil pauschal mit 30 % zulässig; der bisher übliche Anteil für sonstige regelbesteuerte Leistungen wurde auf 15 % abgesenkt.
Rechnungslegung anpassen und interne Aufteilungsschlüssel aktualisieren.
Das vollständige Rundschreiben mit allen Details und Quellenangaben können Sie hier herunterladen: Download Februar 2026.


