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Rundschreiben September 2026
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Erstellungsdatum25. August 2026
Zuletzt aktualisiert31. August 2026
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Beschreibung

HABETREU Brandenburg

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

09 | 2026

Für Arbeitnehmer

Reform der gesetzlichen Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings erst ab 2027 bzw. ab 2028.

Wichtige Aspekte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze, Minijobs und die Familienversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden.

2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027 steigt sie einmalig um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich.

Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Minijobs

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs bzw. geringfügige Beschäftigungen beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber erhöht.

Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz; das wären zusammen aktuell 17,5 %. Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber.

Die Anhebung betrifft lediglich gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.

Für Arbeitnehmer

Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds einbezogen werden.

Ab 1.1.2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt. Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.

Ausnahmen vom Beitragszuschlag

Der Zuschlag gilt nicht ausnahmslos für jede Ehegatten-Mitversicherung. Kein Beitragszuschlag fällt unter anderem an, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Ehegatte:

  • das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
  • nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung pflegt,
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat, mindestens Pflegegrad 3 hat oder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besitzt.

Auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes kann eine Ausnahme begründen.