Beschreibung
HABETREU Brandenburg
Steuerberatungsgesellschaft mbH
E-Dienstwagen: Praxisfragen und Antworten zum steuerfreien Auslagenersatz für Ladestrom
Bei betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung von Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.
Die lohnsteuerlichen Regelungen wurden mit Wirkung ab 2026 durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geändert. Zu einigen Praxisfragen hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun Stellung bezogen.
Alte und neue Regelung im Überblick
Bis zum 31.12.2025 konnten Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber und 70 EUR ohne zusätzliche Lademöglichkeit steuerfrei erstatten. Für Hybridfahrzeuge galten monatlich 15 EUR beziehungsweise 35 EUR.
Diese Pauschalen wurden mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.11.2025 aufgehoben. Seit 1.1.2026 muss die geladene Strommenge erfasst werden.
Der Arbeitgeber kann nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten oder eine Strompreispauschale steuerfrei erstatten.
Erstattung der Stromkosten
Für die Erstattung der tatsächlichen Stromkosten muss der Arbeitnehmer den gezahlten Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter nachweisen. Ein Grundpreis kann anteilig berücksichtigt werden. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden.
Alternativ kann eine Strompreispauschale angesetzt werden. Für 2026 sind 0,34 EUR je maßgebender Kilowattstunde anzusetzen.
BayLfSt, Verfügung vom 18.6.2026, Az. S 2334.1.1-73/11 St36.
Nachweis der geladenen Strommenge
Die geladene Strommenge ist durch einen gesonderten Stromzähler nachzuweisen. Das BayLfSt stellt klar, dass zur Erfassung der Strommenge keine MID- beziehungsweise eichrechtskonforme Zählereinheit erforderlich ist.
An den Nachweis der Strommenge werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Er muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben können.
Mögliche Nachweise
Als Nachweis können insbesondere folgende Ladedaten dienen:
- Screenshots
- Fotos
- App-Auswertungen oder Protokolle der Wallboxen beziehungsweise der fahrzeuginternen Auswertungen
Werden mehrere Fahrzeuge an einem Ladepunkt geladen, muss die einzelne Lademenge dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können. Eine separate Wallbox pro Fahrzeug ist nicht notwendig.

