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Rundschreiben Januar 2026

    Habetreu Steuerberatung
    Rundschreiben Januar 2026
    Version1.0
    Download39
    Dateigröße413
    Datei-Anzahl1
    Erstellungsdatum19. Dezember 2025
    Zuletzt aktualisiert27. Mai 2026
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    Beschreibung

    HABETREU Brandenburg Steuerberatungsgesellschaft mbH

    Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

    Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

    01 | 2026

    Für Unternehmer

    Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

    Seit 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Nach einem ersten Schreiben vom 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium ein weiteres Schreiben veröffentlicht, das insbesondere Übergangsregelungen sowie typische Fehlerbilder bei E‑Rechnungen erläutert.

    Wesentlich ist: Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen (allgemein bis 2027; für Unternehmen mit bis zu 800.000 EUR Umsatz im Jahr 2026 bis 2028). Für den Empfang gibt es keine Übergangsregel – dieser ist seit dem 1.1.2025 sicherzustellen; ein E‑Mail‑Postfach genügt.

    Fehlerarten bei E‑Rechnungen

    Formatfehler: Die Datei entspricht nicht den zulässigen Syntaxen bzw. lässt keine richtige und vollständige Extraktion zu. Dateien mit Formatfehlern gelten nur als sonstige elektronische Rechnungen.

    Inhaltsfehler: Verstöße gegen Pflichtangaben nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG führen zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung.

    Beachten Sie: Geschäftsregelfehler betreffen Verstöße gegen technische Geschäftsregeln; sind umsatzsteuerlich unbeachtlich, soweit die Pflichtangaben nicht betroffen sind.

    Validierung und Aufbewahrung

    Fehler können mit geeigneten Validierungsanwendungen geprüft werden. Die Validierung ersetzt nicht die Pflicht des Empfängers zur vollständigen und richtigen Prüfung.

    Aufbewahrung: Doppel jeder Ein‑ und Ausgangsrechnung acht Jahre; bei E‑Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unverändert vorzuhalten. GoBD‑externe Archivierung ist umsatzsteuerlich nicht per se schädlich.

    Quelle: BMF‑Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287‑a/00019/007/243 (iww.de, Abruf‑Nr. 251120)

    Für alle Steuerpflichtigen

    Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein‑Westfalen weitet Pilotprojekt aus

    Seit Mai 2025 setzt Nordrhein‑Westfalen ein eigenes KI‑Tool in der Einkommensteuer‑Veranlagung ein. Die analytische KI erkennt Muster und ermöglicht bei einfachen Arbeitnehmerfällen eine schnellere Bescheiderteilung, sodass Kapazitäten für komplexe Fälle freiwerden.

    Das Pilotprojekt startete in vier Finanzämtern und wurde im Oktober 2025 auf weitere Dienststellen ausgeweitet; ein flächendeckender Einsatz in NRW ist zur Veranlagung 2025 vorgesehen.

    Wichtige Punkte

    Die KI‑Komponente entsteht im Rahmen der Steuer‑IT‑Gemeinschaft KON‑SENS und soll perspektivisch auch in anderen Bundesländern nutzbar werden.

    • Automatisierung einfacher Arbeitnehmerfälle ohne hohes Risiko
    • Entlastung der Sachbearbeitung für komplexe Prüfungen
    • Geplanter landesweiter Einsatz ab Veranlagungsstart 2025

    Hinweis: Der weitere Ausbau hängt von Ergebnissen des Pilotbetriebs und der Bund‑Länder‑Zusammenarbeit ab.

    Für Vermieter

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

    Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung werden nur anerkannt, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Nach aktueller BFH‑Rechtsprechung ist diese typisierend gegeben, wenn die Vermietung – abgesehen von Hindernissen – die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich (mindestens 25 %) unterschreitet und die Wohnung in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird.

    Für die Beurteilung ist auf die durchschnittliche Auslastung über drei bis fünf Jahre abzustellen; bei erheblicher Unterschreitung ist eine Prognoserechnung erforderlich.

    MERKE

    Der maßgebliche Zeitraum kann mit dem Streitzeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden; der Steuerpflichtige muss Zeitraum und Werte darlegen und nachweisen.

    Quelle: BFH‑Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24 (iww.de, Abruf‑Nr. 250707)

    Für Arbeitgeber

    Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

    Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt. Unvorhersehbare Überschreitungen sind zulässig, wenn sie nur gelegentlich (max. zwei Mal in 12 Monaten) auftreten und höchstens das Doppelte der monatlichen Grenze erreichen. Beispiel: Ein Verkäufer mit 510 EUR mtl. verdient durch eine einmalige Vertretung im September 2025 1.100 EUR – der Minijob bleibt bestehen.

    Für alle Steuerpflichtigen

    Betriebsprüfer dürfen E‑Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

    Aufbewahrungspflicht für rechnungslegungsrelevante E‑Mails; Vorlage darf sich nur auf steuerrelevante Korrespondenz beziehen, nicht auf kompletten Mail‑Verkehr. Kosten einer Datenauswertung tragen die Steuerpflichtigen.

    Tipp: Datenbestände so strukturieren, dass steuerrelevante E‑Mails gezielt herausgefiltert und fristgemäß bereitgestellt werden können.

    Das vollständige Rundschreiben sowie weiterführende Details finden Sie hier: Download

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    Dennis