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Sonderausgabe 02-2026

    Habetreu Steuerberatung
    Sonderausgabe 02-2026
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    Datei-Anzahl1
    Erstellungsdatum26. Oktober 2026
    Zuletzt aktualisiert26. Oktober 2026
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    Beschreibung

    Sonderausgabe

    zum Jahresende 2026

    Sonderausgabe zum Jahresende 2026

    02/2026

    Für Unternehmer

    Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen

    Für viele Unternehmen beginnt im Jahr 2027 die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht. Das heißt: Im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) nicht nur empfangen, sondern auch ausgestellt und übermittelt werden.

    Wer die Umstellung bislang aufgeschoben hat, für den wird es nunmehr höchste Zeit, aktiv zu werden.

    Hintergrund

    Die E-Rechnungspflicht ab 2027

    Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

    Der Empfang einer E-Rechnung ist (ohne Übergangsregelung) bereits seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

    Übergangsregelungen und Ausnahmen

    Mit Wirkung ab dem Jahr 2027 gilt für inländische B2B-Umsätze grundsätzlich eine E-Rechnungspflicht. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

    • Unternehmen, die in 2026 einen Gesamtumsatz von über 800.000 EUR erzielt haben, müssen ab 2027 E-Rechnungen ausstellen.
    • Bei einem Umsatz von bis zu 800.000 EUR besteht ein Wahlrecht bzw. sind Unternehmer erst ab 2028 zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet.
    • Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen insbesondere nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise.

    Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen diese aber gleichwohl empfangen können.

    Merke

    Fragen zum Übergangsrecht

    In einem FAQ-Katalog weist das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen darauf hin, dass „ein EDI-Verfahren, das nicht ohnehin die Voraussetzungen an eine E-Rechnung erfüllt, noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden“ kann.

    Diese und weitere Fragen und Antworten (Stand: März 2026) sind beim Bundesfinanzministerium abrufbar.

    www.iww.de/s12323

    Sonderausgabe zum Jahresende 2026, Nr. 02/2026: https://www.habetreu.de/download/sonderausgabe-02-2026/?wpdmdl=1202&masterkey=61790f15b8145